Allgemeine Bedingungen für die Erdgasbelieferung im Rahmen eines Sonderkundenvertrages der Firma Keck Energieservice GmbH & Co.KG (nachstehend Fa. Keck genannt)
1. Die Gaslieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des örtlichen Netzbetreibers voraus. Unabhängig von den Festlegungen des vorliegenden Gasliefervertrages gelten daher die jeweils gültigen Nutzungsbedingungen des örtlichen Netzbetreibers.
2. Änderungen der im Antrag zur Gasbelieferung angegebenen Kontakt- und Bankdaten hat der Kunde der Fa. Keck unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3. Die Fa. Keck ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden entsprechend den Regelungen des Sonderkundenvertrages zu decken. Dies gilt jedoch nicht, soweit und solange die Fa. Keck an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung in Fällen höherer Gewalt gehindert ist. Fälle höherer Gewalt sind unvorhergesehene Ereignisse, auf die die Fa. Keck keinen Einfluss und die sie nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere: behördliche Maßnahmen und Anordnungen, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen, Aufstände, Naturkatastrophen, Krieg, Sabotage, Arbeitskämpfe (einschließlich Aussperrung und Streiks). Fälle höherer Gewalt können auch während eines Lieferverzuges eintreten. Die Fa. Keck wird auch dann von der Lieferverpflichtung befreit, soweit und solange die Fa. Keck unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird.
4. Ferner haftet die Fa. Keck nach den Bestimmungen der GasGVV auch nicht für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung erleidet, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt. Der Kunde hat in diesem Fall gesetzliche Ansprüche gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber.
5. Außerdem wird die Haftung der Fa. Keck bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht bei Ansprüchen des Käufers aus Produkthaftung oder einer der Fa. Keck zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gilt auch nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Einhaltung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages entscheidend sind). Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung nur auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt. Diese Haftungsregelungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Lieferanten.
6. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können mit Zustimmung des anderen Teils auf einen Dritten übertragen werden. Die Zustimmung darf jedoch nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Dieses ist insbesondere der Fall, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß erfüllen zu können. Bei einer Übertragung an einen Dritten, der ein verbundenes Unternehmen des Lieferanten im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz ist, ist eine Zustimmung des Kunden jedoch nicht erforderlich.
7. Der Lieferant kann sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
8. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Eine Ergänzung oder Änderung der Regelungen dieses Vertrages bedarf jeweils der Schriftform. Dieses gilt für auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Schriftformklausel.
9. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll vielmehr durch eine rechtlich wirksame Regelung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.


